Allgemeine Geschäftsbedingungen der Nerz Funktechnik

I. Umfang der Lieferungen und Leistungen

Für unsere Lieferungen und Leistungen sind unsere nachstehenden Zahlungsbedingungenen gültig.

Abweichungen davon bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

Kollidierende allgemeine Einkaufsbedingungen des Bestellers, insbesondere der Ausschluss des Eigentumsvorbehalts und das Verbot der Verrechnung von Gegenforderungen, werden von uns nicht anerkannt.

Für alle Lieferungen und Leistungen, gelten die Vorschriften des Verbandes der deutschen Elektrotechniker, soweit sie für die Sicherheit und Leistungen in Betracht kommen.

Abweichungen sind zulässig, soweit die Sicherheit auf andere Art gewährleistet ist. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürften Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen, sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Mehr,- oder Minderlieferungen bis zu 10% bleiben bei Sonderanfertigung vorbehalten.

Bei Ereignissen höherer Gewalt, Mobilmachung, Aufruhr, Krieg, Aussperrung, Streik, Rohstoffmangel, Unfall, Brand, Wassereinbruch, Ausfall der Zulieferer und sonstigen Umständen, die vom Lieferer nicht vertreten werden können, steht dem Lieferer der Rücktritt oder die Lieferung innerhalb angemessener Nachfrist zu.

Zahlungsverzug aus vorgehenden Lieferungen, Antrag auf Vergleich oder Konkurs entbinden den Lieferer von der weiteren Lieferpflicht.

Des Weiteren gelten für den Bereich der Funk- und Telekommunikation die Geschäftsbedingungen der Bürokommunikation.

II. Preise

Die Preise gelten bei Lieferung, ohne Aufstellung oder Montage, ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei der Einrichtung einer Anlage ist vom Besteller ein Einrichtpreis zu entrichten, der hinsichtlich des Aufbaus, der Einweisung in die Grundfunktionen der Systeme bzw. Endeinrichtungen und des Anschlusses der Anlage und Geräte pauschal, hinsichtlich des Leitungsnetzes nach Aufwand, zu den bei Nerz Funktechnik üblichen Listenpreisen berechnet wird.

Bei speicherorientierten Anlagen ist der Besteller verpflichtet, rechtzeitig vor Auslieferung der Anlage, Nerz Funktechnik die Anwenderdaten entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang verbindlich mitzuteilen, da sonst der Inbetriebnahmetermin nicht eingehalten werden kann. Ändert der Besteller nachträglich diese Daten oder den Leistungsumfang, so werden die damit verbundenen zusätzlichen Leistungen zu den dafür gültigen Listenpreisen in Rechnung gestellt. Soweit erforderlich, stellt der Besteller geeignete und verschließbare Lager- und Aufenthaltsräume zur Verfügung. Arbeiten nicht schwachstromtechnischer Art, insbesondere Starkstrom-, Stemm-, Mauer-, Beton-, Bau- und Gerüstbauarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe übernimmt der Besteller auf seine Kosten.

Nerz Funktechnik berät den Besteller auf Wunsch über die zum Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungsanträge und -aufträge bei der Telekom und entsprechenden Institutionen.

Wird eine Ware vom ausländischen Besteller abgeholt, muss die gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet werden und wird nach Vorlage entsprechender Zollpapiere erstattet. Eventuell anfallende Mehrwertsteuer im Lande des Bestellers sind von diesem zu tragen.

Alle Preise sind freibleibend. Es kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise zur Anwendung.

Erhöhungen der Herstell- und Montagekosten, die auf Lohn- und Materialpreiserhöhungen zurückzuführen sind, können weitergegeben werden. Bestellungen mit einem Waren – Nettowert von über € 2500,- liefern wir innerhalb des Bundesgebiets verpackungs- und frachtfrei Empfangsstation bzw. grenzüberschreitend „frei deutsche Grenze".

Bei Bestellungen unter € 2500,- liefern wir unfrei, bzw. bei Lieferungen mit dem eigenen Fahrzeug berechnen wir die entstehenden Versand, Verpackungs- und Fahrtkosten.

Sonderverpackungen werden zu den Selbstkosten berechnet.

Für die Abwicklung von Kleinstaufträgen mit einem Rechnungswert unter € 25,- (ohne Umsatzsteuer) wird eine Bearbeitungspauschale von € 6,- erhoben.

III. Eigentumsvorbehalt

An den Waren behält sich der Lieferer sein Eigentum vor, bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung bzw. Sicherheitsübereignung untersagt. Erfolgen Zugriff dritter Personen, so ist dies unverzüglich dem Lieferer mitzuteilen. Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet, und nur unter der Bedingung, dass das Eigentum erst auf den Kunden übergeht, wenn dieser den Preis vollständig bezahlt hat.

Für den Fall des Wiederverkaufs, tritt der Besteller schon bei Abschluss des Geschäfts mit dem Lieferer seine künftige Kaufpreisforderung sicherheitshalber an den Lieferer ab, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf. (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Zugriffe auf die abgetretenen Forderungen bzw. Rechte hat der Besteller den Lieferer sofort anzuzeigen. Bei Vermischung oder Verarbeitung tritt der Besteller ebenfalls seine Eigentums-Miteigentumsrechte an den Lieferer ab. Übersteigt der Wert der gegebenen Sicherung die Lieferforderungen des Lieferers um mehr als 20%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückabtretung verpflichtet. Die obigen Bestimmungen gelten sinngemäß. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.

Bei laufender Rechnung gilt das vorläufige Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Lieferers. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder haben sich seine Vermögensverhältnisse aus vertretbarer Betrachtungsweise des Lieferers wesentlich verschlechtert, ist der Besteller verpflichtet, die Ware des Lieferers an diesen herauszugeben.

Im Falle der Sequestierung durch einstweilige Verfügung ist der Besteller damit einverstanden, wenn der Gerichtsvollzieher die Ware dem Lieferer in Verwahrung gibt. Verweigert der Besteller die Annahme der Leistung ganz oder teilweise oder kommt der Auftrag von einen vom Besteller zu vertretenden Grunde nicht zur Durchführung, so kann der Lieferer unbeschadet des Anspruchs auf Bezahlung der für den Auftrag schon entstandenen Aufwendungen und der Kosten für die Beseitigung bereits hergestellter Einrichtungen Schadenersatz in Höhe von 20% des Auftragswertes oder des entsprechenden Teiles verlangen. Der Lieferer kann anstatt dessen den gesetzlichen Anspruch auf Vertragserfüllung geltend machen, sofern der Besteller anstelle der nicht entgegengenommenen, nicht eingerichteten oder nicht erweiterten Anlage oder Anlagenteile bei Dritten kauft, mietet oder sonst zum Gebrauch erhält bzw. die Anlage oder Teile davon in anderer Weise ersetzt.

IV. Verzug

Die Lieferfristen sind unverbindlich: sie werden nach bestem Ermessen angegeben. Teillieferungen sind zulässig. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferungen / Leistungen, auch nach Ablauf einer gesetzlichen Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach Ablauf einer des Lieferers gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

V. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind zu leisten ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Zahlungsziel beträgt längstens 30 Tage ab Rechnungsdatum. Danach tritt automatisch der Verzug ein. Bei Barzahlung und Zahlung unter Nachnahme oder innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum, gewährt der Lieferer 2% Skonto, soweit dies auf der Vorderseite der Rechnung angegeben ist. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, eingehende Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Kunden über die Art unserer Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

Gesondert berechnete Montage- und Installationskosten können nicht skontiert werden und sind, falls nicht anders vereinbart ist, sofort netto Kasse fällig. Schecks und Wechsel gelten als Zahlung erst nach Eingang des Gegenwertes. Einzug- und Diskontspesen trägt der Besteller. Wechsel werden nur nach vorheriger Genehmigung durch den Lieferer angenommen. Treten jedoch Umstände auf, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so behält sich dieser die Aufhebung der Kreditgewährung sowie die Rückgabe und den Widerruf bereits angenommener Wechsel vor.

Bei nicht Einhaltung der Bedingungen, muss der gesamte entstandene Saldo sofort bezahlt werden. Skonto wird nicht gewährt, wenn ein überfälliger Saldo zu Gunsten des Lieferers zum Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist. Zahlungen werden auf die älteste Schuld und etwaige Nebenkosten angerechnet. Falls der Abnehmer in Verzug gerät, werden Verzugszinsen ab Rechnungsfälligkeit verlangt.

Die Gewährung eines offenen Zahlungsziels erfolgt bei neuen Kunden erst nach Nennung von Referenzen und gilt für alle Abnehmer nur, solange vorstehende Bedingungen eingehalten werden. Andernfalls erfolgen Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Nachnahme unter Gewährung von 2% Skonto, sowie dies auf der Vorderseite der Rechnung oder Lieferpapiere angegeben ist. Bei Zahlungseinstellung, Vergleich oder Konkurs entfallen sämtliche Preisnachlässe, soweit dies nicht auf berechtigten Reklamationen beruht.

Bei Geschäften mit einem Auftragswert über € 5000,- und einer Lieferzeit bis zu 3 Monaten wird 1/3 des Auftragswertes bei Vertragsabschluß, der Rest bei Lieferung.

Bei Geschäften mit einem Auftragswert über € 5000,- und einer Lieferfrist über 3 Monate

30 % des Auftragswertes bei Vertragsabschluß

30 % des Auftragswertes nach Ablauf des ersten Drittels der vorgesehenen Lieferfrist

30 % des Auftragswertes nach Ablauf des zweiten Drittels der vorgesehenen Lieferfrist, der Rest bei Lieferung fällig.

VI. Sonstiges

Alle zusätzlichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Nerz Funktechnik. Erfüllungsort ist Burladingen - Hausen. Sofern der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtliches Sondervermögen ist, wird Burladingen - Hausen als Gerichtsstand vereinbart.

Nicht aufgeführtes Zubehör bei der Geräte- oder Teileanlieferung gilt als nicht abgegeben.

Sollte das in Reparatur gegebene Gerät nicht innerhalb von 12 Wochen nach Absende Datum eines zweiten Aufforderungsschreibens bei der Firma Nerz Funktechnik abgeholt werden, erlischt die Haftung der Firma Nerz Funktechnik für die ordnungsgemäße Aufbewahrung des Gerätes. Die Firma Nerz Funktechnik verpflichtet sich, den Kunden bei Beginn der 12 wöchigen Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.

Entstehende Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

Kostenvoranschläge (Fehlerdiagnose) sind laut unserem

Aushang und der mündlichen Unterrichtung durch unsere Service,- und Vertriebsmitarbeiter, kostenpflichtig.

Bei Reparatur oder Neukauf eines gleichwertigen Gerätes innerhalb von 4 Wochen, entfallen die Kostenvoranschlagskosten (Fehlerdiagnosekosten), sofern der Kostenvoranschlag (Fehlerdiagnose) nicht beim Hersteller / Servicezentrum erstellt wurde. Wir behalten uns vor, einen Folgekostenvoranschlag (Folgediagnose) zu erstellen, sofern bei laufender Reparatur die Kosten um mehr als 20% über dem ersten Anschlag liegen würden.

Zum Auslesen des Security-Codes eines Gerätes, ist der Besitzernachweis mit aufgeführter Seriennummer zu erbringen. Das Auslesen des Security-Codes ist kostenpflichtig.

Für Nichtabholung / Nichtannahme bestellter Waren und Teile, behalten wir uns vor, bis zu 25% des Warenwertes in Rechnung zu stellen. Bei Sonderbestellungen ist eine Rücknahme der Waren und Teile ausgeschlossen. Die Waren müssen original verpackt sein.

VII. Gewährleistung / Garantiebedingungen

Die Annahme eines Reparaturauftrages stellt noch keine Anerkenntnis etwaiger Garantie,-oder Gewährleistungsansprüche des Kunden dar. Bei berechtigten Reklamationen stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei der Lieferung neuer Sachen zwei Jahre, bei gebrachten Sachen an Endverbraucher ein Jahr. Für den Verkauf gebrauchter Sachen an gewerbliche Kunden, übernehmen wir keine Gewährleistung. Ein Gewährleistungs- oder Garantieanspruch muss unter Vorlage des Gerätes nebst Zubehör geltend gemacht werden. Ansprüche werden von uns nur anerkannt, wenn der Kunde den maschinengedruckten Originalkaufbeleg, auf dem in leserlicher Form der Name des Händlers, das Kaufdatum und die Seriennummer aufgeführt sein muss, vorlegt.

Gewährleistungs- und Garantieansprüche bestehen nicht, wenn der Originalkaufbeleg unleserlich ist, nachträglich geändert wurde oder bezogen auf die oben genannten Angaben handschriftliche Einträge aufweist.

Des Weiteren die Seriennummer im oder auf dem Gerät geändert, gelöscht, entfernt oder unleserlich ist.

Des Weiteren das Gerät Schäden aufweist, die unsachgemäße Behandlung, Bedienung, Aufbewahrung oder sonstige äußere Einflüsse (z.B. Fall, Stoß, Blitz, Feuchtigkeit, Feuer) entstanden sind.

Des Weiteren das Gerät in Verbindung mit Nicht-Original Zubehör, das vom Hersteller für den Gebrauch mit dem Gerät nicht ausdrücklich zugelassen ist, verwendet wurde.

Des weiteren die vom Hersteller in der Bedienungsanleitung gegebenen Informationen hinsichtlich Einsatz, Gebrauch oder Wartung der Geräte nicht befolgt werden und Eingriffe oder Reparaturen am Gerät durch vom Hersteller hierzu nicht autorisierten Dritten vorgenommen wurden.

Die Rechte des Kunden aus einer Herstellergarantie bleiben unberührt.

Ist der Kunde Unternehmer, hat er den Liefergegenstand auf Vollständigkeit, Mangelfreiheit und Transport zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Liefergegenstände hat der Kunde sofort nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die bei einer sorgfältigen Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen. Verlangt der Kunde Nacherfüllung, so können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden.

Sofern kein Mangel vorliegt, sind wir berechtigt, dem Kunden unsere erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten in Rechnung zu stellen.

Für Reparaturaufträge, die wir außerhalb der kaufrechtlichen Gewährleistung oder einer Herstellergarantie angenommen haben, kann der Kunde bei berechtigten Mängeln unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsrechte Nacherfüllung gem. §635 BGB verlangen. Beim Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Für reparierte oder ersetzte Geräte, gibt es keine verlängerte bzw. erneute Garantiefrist.

Verbrauchsteile (Batterien, Akkus, ...), die zwangsläufig nur eine begrenzte Lebensdauer haben, sind von der Garantie ausgenommen, es sei denn, der Mangel beruht unmittelbar auf einem Material,- Konstruktions- oder Fabrikationsfehler.

Etwaige Versandkosten zur Durchführung der Garantiearbeiten gehen zu Lasten des Kunden.

VIII. Haftung und Mängel

Beanstandung oder Mängelrügen müssen sofort, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten – ohne Rücksicht auf Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrenübergangs angerechnet, schriftlich bei uns geltend gemacht werden. Ist eine Mängelrüge berechtigt, so leistet der Lieferer nach Rückgabe der reklamierten Teile kostenlosen Ersatz oder Reparatur der Teile.

Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Zurückhaltungen von Zahlungen dürfen nur in einem Umfang erfolgen, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

Bei begründeten Mängelrügen im Garantiezeitraum wird kostenloser Ersatz geleistet, entweder durch Nachbesserung (Reparatur) oder Austausch nach Wahl des Herstellers; ersetzte Teile gehen in den Besitz des Herstellers über.

Teile, die ersetzt werden sollen, sind einzusenden oder abzugeben. Ersetzt werden nur Teile, die den Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit aufweisen. Die Mängelrüge bezieht sich nicht auf natürliche Abnützung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebesmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Weiter ist der Lieferer von der Mängelhaftung entbunden, wenn Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten ohne dessen ausdrückliche schriftliche Genehmigung ausgeführt wurden. Bei unberechtigten Rücklieferungen behält sich der Lieferer die Annahme ausdrücklich vor.

In diesem Falle gehen die Transportkosten der Rück- und evtl. Austauschlieferung zu Lasten des Kunden. Eine Gutschrift der Rücklieferung kann nur unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr erfolgen. Weiterer Schadenersatz, auch aus sonstigen Rechtsgründen, ist ausgeschlossen.

IX. Lieferungen ins Ausland

Lieferungen in das Ausland erfolgen gegen unwiderrufliches Akkreditiv.

Die Zahlungen sind zu leisten, ohne jeden Abzug durch unwiderrufliches Akkreditiv, eröffnet zu unseren Gunsten bei unserer Bankverbindung lautend in €, zahlbar in der Bundesrepublik Deutschland. Für Lieferungen in das Ausland gelten im Übrigen die Regeln der zurzeit gültigen Incoterms. Alle mit dem Grenzübergang verbundenen Kosten wie Zölle, Steuern, Prüfungsgebühren und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

Der Widerruf in Drittländer ist nur mit Genehmigung des Lieferwerks möglich.

X. Mietgeräte / Testgeräte / Bedingungen

Hier treten die Vertragsbedingungen der jeweiligen Miet- und Testgeräteformulare in Kraft.

XI. Datensicherheit

Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei jeder Servicetätigkeit ein Verlust von im Gerät gespeicherten persönlichen Daten (Telefonnummern, Namen, Einstellungen, ...) auftreten kann. Eine Haftung hierfür kann von uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – nicht übernommen werden.

Burladingen – Hausen, September 2003

Nerz Funktechnik, 72393 Burladingen